FAQ – Rechtliche Leitlinien für Polizeieinsätze bei Blockaden und Versammlungen
FAQ – Ihre Rechte bei Demos und Polizeieinsätzen
Nein, nicht sofort.
Rechtsgrundlagen (BW)
Schützen – nicht sofort räumen.
Rechtsgrundlagen (BW)
Nur bei echter Gewalt aus der Menge.
Rechtsgrundlagen (BW) – Bezug zum Polizeirecht/Versammlungsrecht
Nur bei rechtmäßiger Maßnahme.
Rechtsgrundlagen (BW)
Dafür braucht es Gewalt oder Drohungen.
Rechtsgrundlagen (BW) – Bezug zum Polizeirecht/Versammlungsrecht
Weil sie die Wahrheit objektiv zeigen.
Rechtsgrundlagen (BW)
Hinweis zur Systematik in Baden‑Württemberg: Das Bundes‑Versammlungsgesetz gilt in BW fort; während einer Versammlung hat es Vorrang vor allgemeinen polizeirechtlichen Befugnissen („Polizeifestigkeit“). Erst nach Auflösung (§ 15 VersG) oder Ausschluss einzelner sind Maßnahmen nach dem PolG BW (z. B. Platzverweis, unmittelbarer Zwang) zulässig – und auch dann nur verhältnismäßig. (bverwg.de, Gesetze im Internet)
Kurzantwort: Filmen von Polizeieinsätzen in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich erlaubt, die unverpixelte Online‑Veröffentlichung kann jedoch strafbar sein, wenn keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt und keine einschlägige Ausnahme greift. Das hat das LG Bonn (Urt. v. 08.06.2021 – 25 Ns 69/21) für Routineeinsätze ohne besonderen Informationsgehalt bejaht. (dr-bahr.com)
Rechtsrahmen in Kürze:
(Quelle: Zusammenfassung des Urteils LG Bonn durch die Kanzlei Dr. Bahr: „Unverpixelte Online‑Veröffentlichung von Polizei‑Einsätzen kann strafbar sein“.) (dr-bahr.com)
Vorwürfe im Verfahren – kurz erklärt und an Beweisen gespiegelt
1. Landfriedensbruch (§ 125 StGB)
Tatbestand: Menschenmenge + von ihr ausgehende Gewalttätigkeiten / Bedrohungen; „kollektive Unfriedlichkeit“.
Prüffragen: Gab es erhebliche Gewalt, Verletzte, nennenswerte Sachschäden?
Relevante Beweise aus den Anträgen:
Konsequenz: Fehlen erhebliche Gewaltindikatoren, spricht das gegen § 125 StGB.
2. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
Tatbestand: Widerstand gegen eine rechtmäßige Vollstreckungshandlung durch Amtsträger.
Prüffragen: Gab es formgerechte Auflösung oder Platzverweis als Grundlage? Wurden diese klar bekanntgegeben?
Relevante Beweise aus den Anträgen:
Konsequenz: Ohne rechtmäßige Grundverfügung fehlt es an § 113 StGB.
3. Nötigung (§ 240 StGB)
Tatbestand: Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel + Verwerflichkeit.
Prüffragen: Lag körperlich wirkender Zwang vor oder nur passiver Protest (Sitzen/Unterhaken)? Welche Auswirkungen auf Dritte?
Relevante Beweise aus den Anträgen:
Konsequenz: Reines passives Verhalten reicht regelmäßig nicht für den Gewaltbegriff; besondere „Zweite‑Reihe“‑Konstellationen sind gesondert zu prüfen (strenge Abwägung)
Wichtiger Hinweis
Diese FAQ-Seite dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die dargestellten Grundsätze basieren auf der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.