Der Fall Schenk – Urteil vom 22.08.2025 | Berufung eingelegt

Kontext: Laufendes Verfahren im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 14.02.2024 in Biberach an der Riß.

Verfahrensstand

Die folgenden Punkte geben das Verteidiger‑Statement wieder; maßgeblich sind die Entscheidungsgründe des Gerichts.

Urteil (22.08.2025):

„Nach Verteidigerangaben hat das Gericht eine Versammlung bejaht, den Schutz des Versammlungsrechts aber wegen angenommener Unfriedlichkeit verneint..“

Rechtsmittel

„Die Verteidigung hat am 23.08.2025 Berufung zum Landgericht eingelegt.

Nächster Schritt:

„Berufungsverfahren: Vorbereitung läuft; Termin folgt.“

Ereignisse und Entwicklung – Timeline

Rechtskontext laut Verteidigung (23.08.2025)

BVerwG‑Linie: Nach Verteidigerauffassung schützt das Versammlungsrecht auch politisch motivierte Verhinderungsblockaden; lediglich von Beginn an gewalttätige Ansammlungen seien nicht geschützt.


Zeuge (Einsatzleiter): Die Polizei habe die Situation als Verhinderungsblockade eingeordnet und das Versammlungsrecht vor Ort nicht angewandt.


Gerichtsverständnis: Versammlung bejaht; Schutz verneint wegen angenommener Unfriedlichkeit.


Unterhaken: Nach Verteidigung droht eine Absenkung der Friedlichkeitsschwelle und damit eine Vorverlagerung polizeilicher Eingriffsbefugnisse ohne vorherige Auflösung.
Konsequenz: Berufung zur Klärung der Rechtssicherheit.

Quelle dieses Blocks: Video-Statement des Verteidigers vom 23.08.2025 (siehe unten).

Juristische Einordnung

Rechtliche Fragestellungen (Schwerpunktbereiche)

Stand: 27.08.2025
Hinweis: Beobachtungsbasierte Darstellung. Positionen der Verteidigung sind als solche markiert. die rechtliche Bewertung erfolgt im Berufungsverfahren.

Versammlungsfreiheit

Streitfrage 1 – Geltung vor Ort:

Nach Verteidigerdarstellung wertete die Polizei die Lage als Verhinderungsblockade und wendete das Versammlungsrecht nicht an (Aussage Zeuge/Einsatzleiter). Das Gericht nahm eine Versammlung an, verneinte den Schutz jedoch wegen angenommener Unfriedlichkeit.

Streitfrage 2 – Auflösung als Eingriffsschwelle:

Welche Anforderungen gelten an eine vorherige Auflösung und deren Kommunikation? Die Verteidigung sieht die Gefahr vorverlagerter Maßnahmen ohne vorherige Auflösung.

Streitfrage 3 – Unterhaken:

Ist Unterhaken während einer Versammlung ein Indiz dafür, dass die Versammlung als unfriedlich gelten darf und zwar als unfriedlich von Anfang an, so dass der Schutz des Versammlungsrechts entfällt.

Polizeirecht / Einsatzmittel

Eingriffsschwelle & Lagebild:

Welche Befugnisse bestehen ohne vorherige Auflösung? Nach Verteidigerangaben wurde unmittelbar mit polizeilichen Maßnahmen gearbeitet; streitig ist, ob dies rechtlich gedeckt war.

Verhältnismäßigkeit im Kontext:

Behauptete Blockadesituation. tatsächlich konnten die PKW ungehindert in die andere Richtung abfahren (Darstellung der Verteidigung / Beweisantrag)

Strafrechtliche Zurechnung

Zusammenspiel § 113 / § 125 / § 240 StGB:

Was ist aktive Gewalt, was passiv (Verbleiben/Unterhaken)? Welche Folgen hat die Verneinung des Versammlungsschutzes für die strafrechtliche Bewertung?

Zurechnung in der Menschenansammlung:

Abgrenzung individueller Tatbeiträge von Gruppenverhalten; Unterhaken als streitiger Punkt.

Zielkonflikt:

Sanktionierung einzelner Straftaten vs. Schutz der übrigen Protestierenden – Spannungsfeld laut Verteidigung.

Verfahrensrecht / Beweis

Zeugenaussage Einsatzleiter (Knotenpunkt):

Bedeutung der Einordnung als Verhinderungsblockade für die Eingriffsschwelle.

Video-/Timecode-Bezug:

Zuordnung von Sequenzen (z. B. Pfefferspray, Schubsen/Drücken) zu Zeitangaben; Abgleich mit Zeugenaussagen.

Begründungstiefe gerichtlicher Wertungen:

Welche Anforderungen gelten an die Begründung, wenn eine Versammlung wegen Unfriedlichkeit rechtlich anders behandelt wird?

Berufung – Leitfragen

  • Muss vor polizeilichen Maßnahmen regelmäßig eine Auflösung erfolgen, und wie ist sie zu kommunizieren?
  • Wo verläuft die Schwelle zur Unfriedlichkeit – insbesondere beim Unterhaken?
  • Welche Folgen hat die polizeiliche Einordnung als Verhinderungsblockade für die Geltung des Versammlungsrechts vor Ort?

Medien, Beweise & Kernaussagen

Medien & Beweise

Statement der Verteidigung (Video, 23.08.2025)

Länge: 4:46

Inhalte (Timecodes):dnung: Position der Verteidigung. Die juristische Bewertung obliegt den Gerichten.

  • [00:54–01:30] Hintergrund (Blockade Konvoi Vorauskommando)
  • [01:31–02:07] BVerwG-Linie (friedlich/unfriedlich; Verhinderungsblockade)
  • [02:07–02:59] Polizeidarstellung als Verhinderungsblockade; Gerichtswerte
  • [02:59–03:42] Gefahr der Vorverlagerung („Unterhaken“ als Unfriedlichkeit)
  • [04:40–04:46] Berufung eingelegt

Dokumente (verlinkt)

Pressekontakt

Für Rückfragen: presse@aschermittwoch-bc.de
Zusätzliche Materialien: siehe Pressebereich auf aschermittwoch-bc.de.

Kernaussagen

Stand: 27.08.2025
Hinweis: Beobachtungen, keine Vorwegnahme der rechtlichen Bewertung.

Am 22.08.2025 hat das Gericht eine Versammlung bestätigt, den Schutz aber wegen angenommener Unfriedlichkeit verneint (laut Verteidiger‑Statement).

Die Polizei ordnete die Lage als Verhinderungsblockade ein und wandte das Versammlungsrecht vor Ort nicht an (laut Verteidigung; Zeuge Einsatzleiter).

Die Verteidigung sieht die Gefahr einer Vorverlagerung polizeilicher Eingriffe (Stichwort Unterhaken) und hat Berufung eingelegt.

Die rechtliche Bewertung obliegt dem Berufungsgericht; die Seite wird fortlaufend aktualisiert.

Steckbrief – Daniel Schenk

Persönliche Daten

Name:Daniel Schenk
Alter:46 Jahre
Familie:Familienvater
Beruf:Selbständiger Unternehmer

Demonstrations-erfahrung

Bis 14.02.2024: Keine Teilnahme an politischen Demonstrationen (Angabe).
Teilnahme am 14.02.2024 (Anlass): Ausdruck der eigenen Sicht auf politische Entwicklungen als interessierter Bürger (Angabe).
Teilnahme aus Interesse an der politischen Entwicklung; verstand sich als Teil einer spontanen Menschenansammlung; gewählte Aktionsform: passiver Widerstand (Angabe).

Selbstbeschreibung & Rolle

Selbstbeschreibung/Werte: zielorientiert, verantwortungsbewusst, regelbewusst; lehnt Gewalt ab; sucht Konfliktlösung im Gespräch (Angabe).
Rolle am Ereignistag: Nicht Organisator oder Anführer; zeitweise in vorderer Reihe als Ausdruck von Entschlossenheit (Angabe).

Verfahrensstand (kurz)

„Am 22.08.2025 hat das Amtsgericht Biberach ein Urteil verkündet. Die Verteidigung hat am 23.08.2025 Berufung eingelegt (Position der Verteidigung; siehe Statement im Video).“